Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 muss der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes prüfen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Dazu kann er sich z. B. auf die Angaben eines Maschinenherstellers, auf eigene Erfahrungen oder auf bestehende Datenbanken stützen. Lässt sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob die in der Verordnung angegebenen Auslösewerte eingehalten sind, muss der Arbeitgeber die bestehende Exposition durch geeignete Messungen objektiv erfassen. Zur Durchführung der entsprechenden Messungen verweist die Verordnung auf den Stand der Technik (§ 4) und stellt damit eine Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Messnormen her. Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein. Die Messungen müssen fachkundige Personen durchführen. Dieser Beitrag beschreibt die Durchführung der Messungen zur Beurteilung der Lärmexposition und erläutert sie anhand von Beispielen. Als Kennwert für die Geräuschimmission ist dabei der Lärmexpositionspegel LEX,8h zu bestimmen und gegebenenfalls zusätzlich der Spitzenschalldruckpegel LpCpeak. Darüber hinaus werden in dem Beitrag die wichtigsten akustischen Grundbegriffe erläutert und Informationen zu den gesetzlichen Regelungen und den anzuwendenden Normen und Richtlinien gegeben.
Kennzahl: 210210
Lieferung: 02/2012
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