Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten (sogenannte „Außenbeschäftigte“), sind natürlicher UV-Strahlung durch die Sonne ausgesetzt. Da optische Strahlung Richtungseigenschaften besitzt, ist die Bestrahlung eines Beschäftigten wegen der unterschiedlichen Körperposition gegenüber der Strahlungsquelle jeweils individuell zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn man identische Tätigkeiten an derselben Baustelle für verschiedene Beschäftigte annimmt. Eine Exposition gegenüber inkohärenter optischer Strahlung kann, abhängig von verschiedenen Parametern, zu akuten Schäden (z. B. Sonnenerythem) oder Langzeitschäden (z. B. Hautkrebs) führen. Im Rahmen der Prävention sind Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche) notwendig, um die Exposition auf das technisch erreichbare Minimum zu reduzieren. In Berufskrankheitenfällen „Hautkrebs durch UV-Strahlung“ muss eine retrospektive Expositionsermittlung so genau wie möglich durchgeführt werden. Dieser Artikel beschreibt Außenbeschäftigungen, bei denen Beschäftigte erhöht exponiert sind, schlägt Schutzmaßnahmen vor und gibt Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung.
Kennzahl: 200100
Lieferung: 02/2023
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