Gehörschützer sind eine persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III und dürfen in der Europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit nach Anhang II der Verordnung. Eine notifizierte europäische Prüfstelle stellt im Regelfall eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus, wenn Gehörschützer die Prüfung nach DIN EN 352, entsprechende Teile aus Teil 1 bis 10, bestanden haben. Zusätzlich muss eine notifizierte Stelle die Produktion der Gehörschützer jährlich überwachen.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert die Einhaltung des maximal zulässigen Tages-Lärmexpositionspegels von L‘EX,8h = 85 dB(A) unter dem Gehörschutz. Aus diesem Grund sind sogenannte Praxisabschläge zu berücksichtigen. Sie dienen dazu, die tatsächliche Schalldämmung im Arbeitsalltag einzubeziehen, die meist von der Dämmung in der Laborprüfung abweicht.
Für Arbeitsplätze im Gleisoberbau werden besondere Anforderungen an die Schalldämmung der Gehörschützer gestellt. Die nachfolgende Positivliste enthält alle dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gemeldeten Gehörschützer, die für den Gleisoberbau geeignet sind.
Kennzahl: 420216/1
Lieferung: 02/2021
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