Gehörschützer sind eine persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III und dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit nach Anhang II der Verordnung. Eine notifizierte europäische Prüfstelle stellt im Regelfall eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) aus, wenn Gehörschützer die Prüfung nach DIN EN 352, entsprechende Teile aus Teil 1 bis 10, bestanden haben. Darüber hinaus ist eine jährliche Überwachung der laufenden Produktion (Modul C2 oder D) durch eine notifizierte sicherzustellen.
Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung fordert die Einhaltung des maximal zulässigen Tages-Lärmexpositionspegels von L‘EX,8h = 85 dB(A) unter dem Gehörschutz. Aus diesem Grund sind sogenannte Praxisabschläge zu berücksichtigen. Sie dienen dazu, die tatsächliche Schalldämmung im Arbeitsalltag einzubeziehen, die meist von der Dämmung in der Laborprüfung abweicht.
Die nachfolgende Positivliste enthält alle dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gemeldeten Gehörschützer mit gültiger EG/EU-Baumusterprüfbescheinigung. Sie besteht aus zwei Teilen: Tabelle 1 Passiver Gehörschutz und Tabelle 2 Gehörschützer mit elektronischer Zusatzeinrichtung.
Kennzahl: 420210/1
Lieferung: 01/2022
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