Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Hinblick auf die Ermittlung und Festlegung erforderlicher Maßnahmen, damit ein IT-Sicherheitsvorfall nicht zu einem Unfall führt.
Wenn Sicherheitsforschende oder Behörden ein kritisches Sicherheitsproblem in einem Produkt oder dem Netzwerk eines Betriebs entdeckt haben, muss die Information schnell den zuständigen IT-Fachleuten übermittelt werden. Dieser Beitrag beschreibt hierfür eine praktikable Lösung die, allen Beteiligten einen vertrauensvollen Austausch ermöglicht.
Kennzahl: 300080
Lieferung: 01/2023
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