Die gehörschädigende Wirkung von Lärm ist bereits lange bekannt und umfangreich erforscht. Aber Lärm kann nicht nur das Gehör schädigen, sondern auch zu psychischen und körperlichen Wirkungen sowie zu Leistungsminderung und erhöhter Unfallgefahr führen. Zum Schutz der Beschäftigten vor diesen sogenannten extra-auralen Wirkungen von Lärm werden in der Technischen Regel ASR A3.7 „Lärm“ erstmals staatliche Mindestanforderungen definiert. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Wirkungen von Lärm, erläutert die Erfassung und Beurteilung nach ASR A3.7 anhand von Beispielen aus der betrieblichen Praxis und diskutiert Probleme und Lösungsansätze.
Kennzahl: 220110
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