Schutzkleidung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie Voraussetzungen gemäß Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) erfüllt. Nahezu alle Arten von Schutzkleidung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterliegen nach der PSA-Verordnung einer verpflichtenden Baumusterprüfung durch eine akkreditierte und notifizierte Stelle (Prüf- und Zertifizierungsstelle). Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) ist Prüf- und Zertifizierungsstelle für Schutzkleidung. Dieser Beitrag gibt praxisorientierte Erläuterungen zur PSA-Verordnung und zu den europäischen Normen, nach denen Schutzkleidung geprüft wird. Der Beitrag 440 210/1 enthält die Positivliste Schutzkleidung. Sie listet in Tabellen alle Typen von Schutzkleidung, für die das IFA eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat.
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